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Finanzen

Finanzlexikon

Hier gibt es eine Auflistung von A bis Z der internen und externen Fragen zu Finanzen und der FDP. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an den Schatzmeister unter schatzmeister@fdp-unterfranken.de

Inhalt

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Abführungen

Pro Mitglied sind monatlich abzuführen:

Landesverband:
Bundesverband:
1,75 €
2,20 €
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Bankverbindung

FDP Unterfranken
HypoVereinsbank Würzburg
BLZ 790 200 76
Kto. 14 90 18 81 81
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Beitragshöhe

Ab 01.01.2006 sind per Beschluß des Bundesparteitags vom 5. bis 7. Mai 2005 in Köln nach folgender EURO-Einkommensstaffel monatlich mindestens zu entrich­ten:

Bruttoeinkünfte
mtl.
Mindesbeitrag
mtl.
Abis 2.600 €8,00 €
B2.601 bis 3.600 €12,00 €
C3.601 bis 4.600 €18,00 €
Düber 4.600 €24,00 €

Als Richtwert für die Selbstein­schätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbstein­schät­zung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Fest­stel­lung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitrags­höhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

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Beitragspflicht

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 8 - Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
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Einzugsverfahren

Beim Einzugsverfahren mittels Lastschrift wird der Mitgliedsbeitrag widerruflich für den vereinbarten Zahlungszeitraum automatisch von dem angegebenen Konto abgebucht. Dafür wird zur Durchführung eine schriftliche Einzugsermächtigung benötigt. Vordrucke bekommen Sie von uns auf Anfrage oder in jeder Bankfiliale.

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Fälligkeit

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 9 - Entrichtung der Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.
  2. Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wird, anzugeben.

Anmerkung:
In Unterfranken kommen hierbei folgende Zeiträume zur Anwendung:

  • jährlich
  • halbjährlich
  • quartalsweise
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Geldwerte Leistungen

Ausgaben für Parteibelange sind nur dann steuerlich Abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen und in eine Zuwendung (Spende) umgewandelt werden können. Dies hat neben dem steuerlichen Vorteil auch eine finanzielle Förderung der Partei zur Folge und ist deshalb ausdrücklich erwünscht. Alle Anspruchsberechtigten sind daher gehalten, entsprechende Anträge zu stellen. Dafür gelten folgende Regeln:

  1. Rechtsanspruch
    Keine Erstattung ohne Rechtsanspruch.
  2. Genereller Anspruch
    durch Bundessatzung auf Erstattung von Kosten und Ausgaben, die ehrenamtlichen Amtsträgern, ehrenamtlich Beauftragten und Kandidaten bei öffentlichen Wahlen notwendigerweise in Erfüllung des Amtes/Auftrages entstehen.
  3. Individueller Anspruch
    Beauftragung oder Vertrag durch den Vorstand.
  4. Beantragung
    Jährlich mittels Formular bis zum 30. November. Vordrucke bekommen Sie von uns auf Anfrage oder Sie nutzen unser automatisches Berechnungsformular (Word/Excel) (50 KB).
  5. Verjährung
    nach zwei Jahren
  6. Umfang und Höhe
    nach Satzung und Vorstandsbeschluß.
    Siehe auch: Merkblatt "Richtlinien zur Erstattung von Kosten und Ausgaben nach §30 Abs. (2), (3) der Bundessatzung"
  7. Nachweisungen
    Grundsätzlich:
    Für Ausgaben:
    Bei pauschaler Kostenerstattung:
    Rechtsanspruch
    Originalbelege
    Anlaß
  8. Prüfung und Buchung
    Vorprüfung durch Gliederung, Prüfung und Festsetzung durch Landesverband, Buchung durch Gliederung nach Festsetzung.
  9. Steuerfolge für Antragsteller
    Im Spendenfall Steuervergünstigung nach §§ 34g und 10b Abs. (2) EStG.
  10. Staatszuschuß für die Partei
    Im Spendenfall zuschußfähig nach § 18 Abs. (3) Nr. 3 PartG.
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Rechnungen/Spendenquittungen

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 14 - Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.

Anmerkung:
Dies geschieht i.A. zu Beginn des Folgejahres. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen und nicht als Dauerregelung vorgesehen. Rechnungen werden keine gestellt.

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Spenden

Nach § 25 PartG sind wir prinzipiell berechtigt, Spenden in unbegrenzter Höhe anzunehmen. Dies schließt gleichfalls Sach- und Aufwandsspenden mit ein (siehe Geldwerte Leistungen).

Bitte vergessen Sie nicht Ihre Adresse auf dem Überweisungsträger.

Spenden, die in Verbindung mit den Jungen Liberalen gemacht werden, versehen Sie bitte zusätzlich mit dem Stichwort 'Jugendarbeit'.

Sonstiges:
Spendenkonto
Quittungen
Versteuerung
siehe Bankverbindung
siehe Rechnungen/Spendenquittungen
siehe Steuer
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Steuer

Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien sind steuerlich abzugsfähig!

Natürliche Personen können pro Kalenderjahr bei Einzelveranlagung Spenden bis zu 3.300 € bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten bis zu 6.600 € wie folgt geltend machen:

  • Für Spendenbeträge bis zu € 1.650/3.300 wird nach § 34g EstG exakt 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen.
  • übersteigende Beträge können nach § 1v Abs. (2) EStG bis zu weiteren € 1.650/3.300 als Sonderausgaben abgesetzt werden. (Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Höhe des individuellen Steuersatzes.)
  • Die Vergünstigung nach § 34g muss immer zuerst in Anspruch genommen werden.

Eine Spende von 500 € kostet Sie also im günstigsten Fall 250 € und bedeutet für die FDP bis zu 690 €, denn für Spenden bis zu 3.300 € je natürlicher Person und Jahr bekommt die FDP zusätzlich für jeden Spendeneuro bis zu 0,38 € im Rahmen der staatlichen Unterstützung der Parteien. Jeder Euro, den Sie uns spenden, ist für uns also bis zu 1,38 € wert.

Zusätzliche Hinweise:

  • Steuerliche Vergünstigungen genießen ausschließlich natürliche Personen
  • Spenden von juristischen Personen sind natürlich zulässig und gewünscht, können aber steuerlich nicht abgesetzt werden.
  • Spenden von Personengesellschaften werden wie Spenden von juristischen Personen behandelt, es sei denn, sie können einzelnen natürlichen Personen zugerechnet werden.
  • Für Spenden von Berufsverbänden und steuerbegünstigten Verbänden gelten Sonderbestimmungen, über die wir erforderlichenfalls gerne Auskunft geben.
  • Anonyme Spenden über 500 € dürfen nicht angenommen werden.
  • Für Spender ohne deutsche Staatsbürgerschaft gilt: Spenden über 1.000 € dürfen nicht angenommen werden.
  • Barspenden über 1.000 € dürfen nicht angenommen werden.
  • Alle Spenden sind unter Angabe von Name und Anschrift des Spenders mit dem Rechenschaftsbericht der FDP zu veröffentlichen, sofern die Spenden den Betrag von 10.000 € je Person und Kalenderjahr überschreiten.
  • Großspenden von über 50.000 € müssen unverzüglich dem Bundestagspräsidenten gemeldet und von diesem zeitnah veröffentlich werden.
  • Für Parteimitglieder gilt: Mitgliedsbeiträge und Spenden werden als Zuwendungen zusammengefasst, die als Gesamtsumme steuerlich geltend zu machen ist
  • Juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Körperschaften, Stiftungen) erhalten für Spenden an politische Parteien keine Steuervergünstigungen, und für die Parteien entfällt der staatliche Zuschuss. Wird jedoch von einer juristischen Person ein Betrag im Auftrag und im Namen eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds als Spende zu dessen Lasten überwiesen und dies mit Namensnennung ausdrücklich erklärt, handelt es sich um die Spende einer natürlichen Person.
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Überweisungen

Grundsätzlich kann der Mitgliedsbeitrag überwiesen werden. Auch hier gelten die Vorschriften des Punktes Fälligkeit. Zur Vereinfachung für Verband und Mitglied empfehlen wir aber das Einzugsverfahren mittels Lastschrift.

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Verletzung der Beitragspflicht

Finanzordnung des Landesverbandes Bayern
§ 9 - Ruhen des Wahl- und Delegiertenrechts

  1. Die Ausübung des Stimmrechts in den Stadt-, Kreis- und Ortsverbänden ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als 9 Monate im Rückstand geblieben sind. Bei Einberufung einer Versammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  2. Dasselbe gilt für die von Kreisverbänden in den Landes- und Bezirksparteitag sowie in den Stadtparteitag gewählten Delegierten, wenn der entsendende Kreisverband mit seiner Beitragspflicht gegenüber dem Bezirksverband bzw. dem Stadtverband mehr als 9 Monate im Rückstand geblieben ist.
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