Im Landesrecht ist eine verbindliche Regelung einzuführen, wonach die Kreisumlage auf
einen Höchstsatz von 45 Prozent begrenzt wird.
Ziel dieser Regelung ist es, die finanzielle Handlungsfähigkeit der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden dauerhaft zu sichern und deren verfassungsrechtlich geschützte
Selbstverwaltung wirksam zu stärken.